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BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 76/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Unverschuldete Verhinderung an der Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund bestehender Mittellosigkeit; Überlegungsfrist bezüglich der Durchführung eines Rechtsmittels auf eigene Kosten im Umfang von drei bis vier Tagen ab Erhalt des den Antrag zurückweisenden ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Kissingen, 10.04.2008 - 21 C 529/07
- AG Bad Kissingen, 28.04.2008 - 21 C 529/07
- LG Schweinfurt, 31.07.2008 - 24 S 53/08
- BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 76/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05
Zurechnung des Verschuldens einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten
Auszug aus BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 76/08
Einer formellen Angabe und Glaubhaftmachung der für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Tatsachen bedurfte es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht, weil sich diese Tatsachen aus den Akten ergaben und offenkundig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, Tz. 12); das Landgericht hätte deshalb auch von Amts wegen Wiedereinsetzung bewilligen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). - BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89
Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen …
Auszug aus BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 76/08
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bedürftigen Partei nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags noch eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen ab Erhalt des den Antrag zurückweisenden Beschlusses - hier: 17. Juli 2008 - einzuräumen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 4, 55, 57 f. , BGH, Beschluss vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89, NJW-RR 1990, 451); erst mit Ablauf dieser Überlegungsfrist entfällt das Hindernis und beginnt die Wiedereinsetzungsfrist. - BGH, 20.11.1951 - IV ZB 74/51
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 76/08
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bedürftigen Partei nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags noch eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen ab Erhalt des den Antrag zurückweisenden Beschlusses - hier: 17. Juli 2008 - einzuräumen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 4, 55, 57 f. , BGH, Beschluss vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89, NJW-RR 1990, 451); erst mit Ablauf dieser Überlegungsfrist entfällt das Hindernis und beginnt die Wiedereinsetzungsfrist.
- LG Berlin, 21.12.2012 - 65 S 200/12
Asbestplatten nicht fachgerecht entfernt: Vermieter haftet!
Damit waren sie an einer rechtzeitigen Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels ohne ihr Verschulden gehindert (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - VIII ZB 76/08, zit. nach juris). - VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1362
Antrag auf Zulassung der Berufung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH vom 8.11.1989 Az. IVb ZB 110/89 ; vom 26.5.1993 Az. XII ZB 70/93 ; vom 20.1.2009 Az. VIII ZB 76/08 ) ist dem Rechtsschutzsuchenden allerdings nach der Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die ihm gegenüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren abgelehnt wurde, in dem er sich nicht selbst vertreten kann, eine "Überlegungszeit" von maximal vier Werktagen einzuräumen, ehe die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO (sie entspricht sowohl ihrer Funktion als auch ihrer Länge nach der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Frist) zu laufen beginnt, innerhalb derer eine Verfahrenshandlung, die nur durch eine postulationsfähige Person wirksam vorgenommen werden kann, nachgeholt werden muss.